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Habsburger-GesetzHabsburger-Gesetz: Mit Gesetz vom 3. 4. 1919 wurden alle Herrscherrechte und sonstigen Vorrechte (Titel) des Hauses Habsburg-Lothringen aufgehoben. Alle Mitglieder des Hauses, die nicht auf die Mitgliedschaft dazu und auf die Herrschaftsrechte verzichteten und sich nicht als getreue Staatsbürger der Republik bekannten, wurden des Landes verwiesen (Verzichtserklärungen vieler Mitglieder ab den 60er Jahren). Das hofärarische (gebundene) Familienvermögen mit Ausnahme des persönlichen Privatvermögens wurde konfisziert. Rückforderungsprozesse sind derzeit noch anhängig. 1935-38 außer Kraft gesetzt, bildet das Habsburger-Gesetz einen Bestandteil des Staatsvertrags 1955. Da 1996 der Landesverweis nur noch zwei Habsburger betraf, erklärte der Ministerrat § 2 des Habsburger-Gesetzes als "totes Recht" und erteilte auch diesen die Einreiseerlaubnis. Literatur: F. Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, 1963.
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